Kontakt

Statuten

§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: Pekubi Akademie – Bildungsverein für Individualität, Kultur, Potentialentfaltung, Selbstbestimmung und Bewusstseinserweiterung jedes Menschen sowie pragmatische Selbsthilfe in Verbindung mit positiv ausgerichteten Mindset Techniken
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nötsch
  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgende begünstigte und mildtätige Zwecke und ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit:

  1. Im Kern der Arbeit des Vereins liegt der Fokus auf der nachhaltigen Bildung und Entwicklung des Menschen in seiner individuellen Persönlichkeit. Dies geschieht im Sinne der Bewusstseinsbildung für ein unabhängiges und autonomes Dasein. Besonderer Wert wird auf die Weiterentwicklung eines positiven und konstruktiven Mindsets gelegt, das als eine Form der Lebens- und Selbsthilfe fungiert, um Menschen zu befähigen, ihr eigenes Leben aktiv und bewusst zu gestalten.
    Das Ziel der Vermittlung ist es Wissen und Tools in den Bereichen der Werteentwicklung, Charakterbildung, Persönlichkeitsentfaltung und Selbstverwirklichung zum Nutzen aller Menschen beizutragen. Im Fokus steht dabei, Hindernisse und Einschränkungen im Lebensweg zu überwinden und die Förderung von praktischer Selbsthilfe.
  2. Die Akademie konzentriert sich darauf, eine ganzheitliche Ausbildung zu bieten, die jedes Individuum in seiner Einzigartigkeit ehrt und fördert, um dessen persönliche Entwicklung zu stärken. Der Fokus liegt darauf, ein erfüllendes Leben zu fördern und ‚unvergessliche Erfahrungen‘ zu kreieren, die das Dasein auf der Erde bereichern. Zusätzlich zielt die Akademie darauf ab, das Bildungsniveau der Gesellschaft zu erhöhen, indem sie effektive Werkzeuge und Methoden anbietet, welche die individuellen Kompetenzen stärken und zu neuen Perspektiven, Ansätzen und Denkweisen führen.
  3. Ein weiterer wichtiger Vereinszweck, welcher uns am Herzen liegt, ist es, Anstöße für eine sozial verantwortliche Entwicklung von Organisationen zu geben, wodurch die Verbindung zwischen konstruktiv denkenden Menschen gefördert wird, um maximale Synergien zu schaffen. Wir planen dafür sowohl nationale als auch internationale Projekte, um möglichst viele Menschen zu erreichen und mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ein besonderes Anliegen ist uns dabei der gewaltfreie, respektvolle und achtsame Umgang miteinander, der kulturelle Unterschiede, bestehende Traditionen und individuelle Bedürfnisse berücksichtigt.
  4. Im Rahmen von Einzel- und Gruppenaktivitäten liegt der Fokus darauf, die kreativen, poetischen, intuitiven und spirituellen Fähigkeiten der Menschen zu erkunden, zu entdecken und zu unterstützen. Wir legen Wert auf die Förderung einer gesunden, selbstständigen und unabhängigen Lebensweise. Durch gegenseitige Hilfe und die Stärkung der Selbsthilfefähigkeiten tragen wir zusätzlich zur Entwicklung individueller und gesellschaftlicher Widerstandsfähigkeit (Resilienz) bei.
    Die Akademie führt eine Vielzahl von Bildungs-Workshops, Schulungen, Kursen und Seminaren durch. Diese Veranstaltungen konzentrieren sich auf Themen der Erwachsenenbildung, wie Lebensfindung und das bewusste Erschaffen von Glücksmomenten. Des Weiteren werden Forschungsaktivitäten zur Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung, Selbstannahme im Sinne von äußerer und innerer Verbundenheit, positiver Wahrnehmung, wirtschaftlicher Selbstermächtigung sowie der Entwicklung einer positiven Wertschätzung des eigenen Handelns angeboten.
  5. Für den Verein bedeutet mildtätig zu sein: Personen selbstlos zu unterstützen, die entweder körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind, oder die in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht:

a.) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Betrieb von Volks-Bildungs-; Gesundheits- und Forschungsstätten
  2. Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen sozialen Gemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
  3. Projektentwicklung, -gestaltung, -durchführung, -begleitung im Sinne der Vereinszwecke
  4. Durchführung und Begleitung von Forschungs-; Gesundheits- und Bildungsprojekten
  5. Die Möglichkeiten und Konzepte im Sinne dieser Vereinsziele sind zu überprüfen, umzusetzen und die Umsetzungsfähigkeit durch Informations- und Lehrtätigkeit an Andere weiter zu vermitteln
  6. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung
  7. Abhaltung von Vereinstreffen, gemeinschaftlicher Veranstaltungen und regelmäßiger Trainings
  8. Vernetzung und Zusammenarbeit zur Förderung der Vereinszwecke
  9. Betrieb einer Bibliothek und von Archiven
  10. Betrieb einer Website und anderer elektronischer Medien
  11. Teilnahme an Veranstaltungen, wenn dadurch die Vereinszwecke gefördert werden
  12. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
  13. Erwerb, Betreiben von zweckdienlichen Gebäuden und Einrichtungen
  14. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert
  15. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Fachspezialisten, Tutoren, Studenten, Universitäten und Interessierten
  16. Durchführung/Vermitteln/Organisieren von Vorträgen, Versammlungen, Seminaren, Veranstaltungen, Workshops, Webinaren
  17. Bildungs-, Gesundheit – und Forschungsförderreisen in den Zweckthemen
  18. Förderung und Unterstützung aktiven Wissensaustausches sowie Wiederbelebung von Gemeinwohlprojekten, auch länderübergreifend
  19. Erleben von Bildungs-, Forschungs- und sinnhaften Erfahrungsprojekten im In- und Ausland
    – auch durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen
  20. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit
  21. Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle Plattformen
  22. Schaffung, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen Symbiosen, Studien, Workshops, Webinaren, Konferenzen, Versammlungen, Tagungen, Online- Austausch, individuelle Videoanalysen, Social Media Kommunikation und Auftritte, Online Kongresse, Podcasts, Live Videos, Vlogs, Streams, Blogs und weiteren zukünftigen Kommunikationsmitteln
  23. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien
  24. Der Verein unterstützt die Mitglieder bei der Umsetzung ihres Potentials, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung und Förderung für die Mitglieder in ihrem gemeinsamen Ziel des expansiven Erfahrens und Erweitern des Wirkungsfeldes im Bereich von vielfältigen Sachwerten um den Zusammenhalt zu stärken
  25. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur Entwicklung des Menschen und seiner sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitglieder

b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

  1. Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Förderbeiträge, Workshops
  2. Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen
  3. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Schenkungen, Sponsoring Fundraising
  4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (aus privater und öffentlicher Hand)
  5. Erlöse aus Bildung, Gesundheit, Forschung
  6. Erlöse aus Projekten und Veranstaltungen
  7. Subventionen und Förderungen
  8. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen
  9. Erlöse aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten und Hilfsbetrieben
  10. Einnahmen aus Verwertungsrechten von Studien und Forschungen, freiwillige Verwertungen, Urheber- und Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte, Einnahmen aus Vergabe von Zertifikaten, Qualitätssiegeln, Gütesiegeln, Zeugnissen oder Urkunden
  11. Beiträge aus Bildungs-; Gesundheits-; Forschungs- und Wissenschaftsfonds
  12. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente
  13. Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).

§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO

Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.

Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.

Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.

Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.

Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.

Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.

Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO-Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den

§§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als

50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.

Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen, diese Zahlen einen Jahresbeitrag.
  3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
    • Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    • Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
  2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet der/die Präsident/in.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Der Präsident/die Präsidentin entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die Einhebung eines Aufnahmebeitrags.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch auf jeweils ein weiteres Jahr; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.
  3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
  4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
  5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte:
    • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.
    • Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
    • Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
    • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
    • Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
    • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.
  2. Pflichten:
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
    • Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
    • Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidenten oder von der Präsidentin beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt.Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
    • Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung
    • schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
    • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VerG.) binnen vier Wochen statt
    • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer
    • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Wahl- und stimmberechtigte Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Wahl treffen bzw. ihre Stimme abgeben.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 12: Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  • Präsident/in
  • Vize-Präsident/in
  1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
  3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen.
  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und beide von ihnen anwesend sind.
  5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; wobei bei Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat.
  6. Den Vorsitz führt der Präsident.
  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
  9. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  10. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

§ 13: Aufgaben des Präsidiums

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
  2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Vereinsordnung beschlossen werden.
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
    • Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens
    • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit
    • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einhebung einer Beitrittsgebühr
    • Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Finanzielle Angelegenheiten und Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in.
  3. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten/der Präsidentin der Vizepräsident/die Vizepräsidentin.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
  5. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
  6. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  7. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 15: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sollte es nicht möglich sein, für diese Aufgaben ordentlichen Vereinsmitglieder zu gewinnen, so können auch dem Verein nahestehende Personen als Schiedsrichter berufen werden. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Verlust des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.

Stand: 03.03.2024